§ 8a SGB VIII

 Schutzauftrag bei einer Kindeswohlgefährdung

Gemäß dem Schutzauftrag bei einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII stellen wir sicher, dass bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von uns betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen und eine insoweit erfahrene Fachkraft aus unserem Team beratend hinzugezogen wird, sowie die Erziehungsberechtigten und das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.