Bei der Feststellung des Eingliederungshilfebedarfs nach § 35a SGB VIII ist es u.a. die Aufgabe, die Teilhabefähigkeit, bzw. die Beeinträchtigung der Teilhabe des jungen Menschen festzustellen.
Dabei werden die wesentlichen Lebensbereiche von Kindern und Jugendlichen, in denen Teilhabe stattfindet, in den Blick genommen und beispielhafte Orientierungspunkte benannt, die zur Feststellung der Teilhabefähigkeit, bzw. –beeinträchtigung hilfreich sein können.
Die Feststellung und Bewertung erfolgt stets in der Gesamtschau, d.h.